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AGB

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Diese AGBs in Version April 2024 sind in Anlehnung an die „AGB Version März 2019“ des
Verbandes Druck & Medien formuliert.

 

§ 1.     Geltungsbereich

 

(1)       Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten diese
            Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen
            Kontrahierens auch für alle zukünftigen Verträge und Vertragsanbahnungen mit dem
            Auftragnehmer. Eines zusätzlichen Hinweises des Auftragnehmers auf ausschließliche
            Bereitschaft zum Kontrahieren unter Zugrundelegung dieser AGB bedarf es nicht.
(2)       Bestimmungen in den AGB des Auftraggebers, welche den AGB des Auftragnehmers
            widersprechen, kommen nicht zur Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass der
            Auftragnehmer den AGB des Auftraggebers nicht explizit widerspricht. Abweichungen von
            diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
            Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- und
            Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
(3)      Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der
            restlichen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge davon
            unberührt.

 

§ 2.     Auftragsbestätigung/Vertragsschluss/Vertragsänderung

 

(1)       Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Auftraggebers begründet noch keine
            Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach
            Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein
            Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist.
            Widerruft der Auftragnehmer ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den
            Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2)       Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag
            mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber als geschlossen.
(3)      Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung eines geschlossenen Vertrages bedarf der
            schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4)      Elektronische Vertragserklärungen gelten mit dem auf die Absendung durch den
            Auftragnehmer folgenden Tag als dem Auftraggeber zugegangen.
(5)      Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens des Auftragnehmers von der Bestellung
            des Auftraggebers müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen (Samstag kein
            Werktag) nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Anderenfalls gilt der Vertrag
            gemäß dem Annahmeschreiben als geschlossen.
(6)      Branchenübliche, produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen sind bei wenig
            komplexen Aufträgen bis zu 5 %, bei mittel- und hochkomplexen Aufträgen bis zu 10 %
            gestattet und erhöhen bzw. vermindern den vereinbarten Nettopreis. Für die Klassifizierung
            eines Auftrags sind die „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ des
            Verbands Druck & Medientechnik gemäß § 14 dieser AGB maßgeblich.
(7)      Die vom Auftragnehmer genannten Preise sind EURO-Beträge und gelten unter dem
            Vorbehalt, dass die Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise sind exkl. Umsatzsteuer
            und exkl. ARA-Zuschlag zu verstehen.
(8)      Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und
            sonstige Versandkosten nicht ein. Die Preise umfassen lediglich die einfache Verpackung

            (Umhüllung); sollte durch den Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht werden
            oder aufgrund der Ware notwendig sein, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.
(9)      Sollten sich Einzelkosten (Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Buchbindematerial etc),
            Lohnkosten oder sonstige dem Auftrag zugrundeliegende oder für die Ermittlung des
            Gesamtrechnungsbetrags relevanten Kosten aus Gründen erhöhen, auf welche der
            Auftragnehmer keinen Einfluss hat, können diese Erhöhungen auch nach Vertragsschluss an
            den Auftraggeber weiterverrechnet bzw. der Gesamtrechnungsbetrag auf Grundlage dieser
            geänderten Kosten neu ermittelt werden. Eine solche Weiterverrechnung ist nur zulässig,
            wenn die Erhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag
            stehen. Mehrkosten aufgrund von Umständen, welche der Sphäre des Auftraggebers
            zuzuordnen sind, darf der Auftragnehmer unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen.
(10)    Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht
            gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Die für die Erstellung
            eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeitszeit wird dem Auftraggeber weiterverrechnet.
            Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr sind vom Auftragnehmer zu
            tragen. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen im
            Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags ohne Zustimmung des Auftraggebers an
            diesen weiterverrechnet werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber von jeder
            Überschreitung eines Kostenvoranschlags.
(11)     Allenfalls angezeigte Einzelpreise gelten nur bei Bestellung des gesamten Liefer- bzw
            Leistungsumfanges.
(12)    Nachträgliche Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen, welchen der Auftragnehmer
            schriftlich zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(13)    Aus offenkundig fehlerhaften Angaben im Online-Shop betreffend Preis, Menge und
            Beschaffenheit der Ware kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

 

§ 3.     Rechnungsstellung

​

(1)       Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Lieferung und Leistung zur Gänze mit dem Tag an dem
            er (auch teilweise) liefert, für den Auftraggeber bereithält oder einlagert zu fakturieren. Der
            Auftragnehmer ist bei Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren.

 

§ 4.     Zahlung

​

(1)       Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, ist die Zahlung (Nettopreis
            zuzüglich Umsatzsteuer, ARA-Zuschlag, Versandkosten und sonstigen Preisbestandteilen)
            innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung
            innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den
            Nettopreis. Voraussetzung für eine Skontogewährung ist die vollständige Bezahlung aller (auch
            früherer) nicht (vollständig) beglichener Rechnungen. Ein unberechtigter Skontoabzug durch
            den Auftraggeber wird zuzüglich eines pauschalen Bearbeitungsaufwandes iHv EUR 25 exkl USt
            in Rechnung gestellt.
(2)      Bei Rechnungen mit einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist die Umsatzsteuer umgehend
            nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
(3)      Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Verfügbarkeit des Rechnungsbetrages auf
            dem vom Auftragnehmer genannten Konto an.
(4)      Wurde eine Anzahlung vereinbart, ist der Auftragnehmer vor Leistung der Anzahlung nicht zur
            Auftragsausführung verpflichtet. § 7 Abs 3 dieser AGB sind zu beachten.
(5)      Bei vom Auftraggeber verursachten Auftragsunterbrechungen, welche länger als 2 Wochen
            dauern, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Bei einvernehmlicher Stornierung des Auftrages
            erfolgt eine vom ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis anteilige Rechnungslegung, die

            zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ist der
            Auftragnehmer berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Der
            Auftragnehmer muss sich allerdings alles anrechnen lassen, was er sich durch die Stornierung
            erspart oder anderweitig verdient hat.
(6)      Der Auftragnehmer ist jederzeit und ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt,
            Forderungen gegen diesen abzutreten und/oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

§ 5.     Zahlungsverzug und Terminsverlust

 

(1)       Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer
           

            a)    auf Erfüllung des Vertrages (= Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oder
            b)   unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom
                    Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder
            c)    alle, auch noch nicht fälligen, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der
                    Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung
                    einer Nachfrist von 2 Wochen gemahnt wurde.

 

(2)       Im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Auftraggeber, kann der
            Auftragnehmer alle ausständigen Zahlungsbeträge sofort fällig stellen.
(3)      Der Auftragnehmer kann die Auftragsausführung unterbrechen, solange der Auftraggeber
            gemäß Abs 1 säumig ist. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt sinngemäß. Zusätzlich kann der Auftraggeber
            die weitere Auftragsdurchführung von Vorauszahlungen abhängig machen.
(4)      Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv 9,2 % p.a. über dem am ersten Tag des
            Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatzes fällig. Trifft den Auftraggeber kein Verschulden am
            Zahlungsverzug (Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber), so werden Verzugszinsen
            iHv 4,0 % p.a. über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatz in
            Rechnung gestellt. Die Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber. In beiden Fällen verbleibt
            dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden
            Verzugsschadens.
(5)      Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters dazu, die dem Auftragnehmer entstandenen Mahn und
            Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren, zu
            ersetzen.

​

§ 6.     Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

 

(1)       Dem Auftragnehmer steht an sämtlichen vom Auftraggeber eingebrachten Gegenständen
            (zB Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filme etc) ein Zurückbehaltungsrecht gem § 369 UGB
            solange zu, als die dem Vertrag entspringenden Forderungen durch den Auftraggeber nicht
            vollständig erfüllt wurden.
(2)      Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, welche nicht durch
            den Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

§ 7.     Produktions- und Lieferzeit

 

(1)       Die Produktions- und Lieferzeit hängt von der Ware und vom Auftragsvolumen ab. Wurden im
            Annahmeschreiben oder in der Versandbestätigung gemäß § 2 Fristen genannt, sind diese als
            Zirkatermine zu verstehen. Fixtermine müssen zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich
            vereinbart werden.
(2)      Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der
            nachstehenden Zeitpunkte:
           

            –     Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Auftraggeber,

            –     Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Auftraggeber
                   obliegenden Pflichten oder
            –     Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung erhält.

 

(2)      Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig
            (zB Bereitstellung mangelfreier Daten, Arbeitsunterlagen, Prüfung von Zwischenergebnissen
            etc) und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer an die Lieferfristen
            nicht mehr gebunden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige
            Verspätungsschäden.

 

§ 8.     Lieferung/Gefahrenübergang

​

(1)       Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des
            Auftraggebers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an die den Transport
            durchführende Person. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des
            Auftraggebers abgeschlossen und werden dem Auftraggeber weiterverrechnet.
(2)      Wünscht der Auftraggeber eine spätere Lieferung als ursprünglich vereinbart, haftet der
            Auftragnehmer ab dem ursprünglichen Liefertermin nicht mehr für den zufälligen Untergang
            und fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Ware.

 

§ 9.    Lieferverzug

 

(1)       Bei Lieferverzug des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine
            angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt der Auftragnehmer der Lieferung innerhalb dieser
            Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber unter Setzung einer neuerlichen Nachfrist
            schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
(2)      Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände
           (zB Betriebsstörung, Streik, behördliche Eingriffe, Umweltkatastrophe etc) ist der
           Auftragnehmer bis zur Wiederaufnahme des ordentlichen Geschäftsbetriebs von der
            Leistungspflicht befreit und Lieferfristen und Termine verlängern sich entsprechend. Gleiches
            gilt, solange Vor- und Zulieferanten des Auftragnehmers aus den oben genannten Umständen
            an der Leistungserbringung verhindert sind, wobei diesfalls die Wiederaufnahme deren
            Geschäftsbetriebes ausschlaggebend ist.
(3)      Ist es für den Auftragnehmer aus Umständen gemäß Abs 2 unzumutbar, den Vertrag aufrecht
            zu erhalten, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Dauert eine Verzögerung
            gemäß Abs 2 mindestens 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
            zurückzutreten. In beiden Fällen erfolgt eine anteilige Leistungserbringung durch beide
            Parteien. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern, der
            Auftraggeber verpflichtet, diese dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag
            entsprechend aliquot abzugelten.
(4)      Bei Teillieferungen kann der Auftraggeber nur hinsichtlich der noch ausstehenden Teile
            zurücktreten, solange die Sache nicht nur als Ganzes den Vertragszweck erfüllen kann.
(5)      Der Auftragnehmer kann seine Rechte gemäß Abs 3 nur geltend machen, wenn er den
            Auftraggeber unverzüglich über die Umstände gemäß Abs 2 informiert hat.

 

§ 10.  Annahmeverzug

 

(2)      Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware
            unverzüglich anzunehmen. Im Annahmeverzug trägt der Auftraggeber die Gefahr des
            zufälligen Untergangs und für die fahrlässige Beschädigung der Ware durch den
            Auftragnehmer oder Dritte.

(2)      Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware bei Annahmeverzug auf Kosten des Auftraggebers
            selbst oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

§ 11.   Korrekturen vor der Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“)/Änderungen

 

(1)       Vor Druckbeginn wird das Druckergebnis durch geeignete Methoden kostenfrei simuliert
            (zB Korrektur-PDF, Probedruck). Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein
            kostenpflichtiger Proofdruck oder Andruck angefertigt. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu
            berechtigt, auch ohne Verlangen des Auftraggebers einen Proofdruck oder Andruck auf seine
            Kosten zu erstellen.
(2)      Der Auftraggeber ist vor Produktionsbeginn verpflichtet, das simulierte Druckergebnis zu
            genehmigen (Druckreiferklärung oder „Gut zum Druck“). Der Auftragnehmer kann dem
            Auftraggeber für die Prüfung der simulierten Druckergebnisse eine angemessene Frist setzen,
            nach deren Ablauf die Druckreifeerklärung als erteilt gilt. Ab der Druckreifeerklärung hat der
            Auftragnehmer nur mehr für Mängel, die aus Fertigungsschritten nach der Druckreifeerklärung
            stammen, einzustehen. Gleiches gilt, wenn im Produktionsprozess vergleichbare
            Freigabeerklärungen erteilt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer
            verspäteten Druckreifeerklärung des Auftraggebers folgen.
(3)      Bis zur Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“) werden Satz-, Druck- oder sonstige Fehler vom
            Auftragnehmer kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet worden sind.
            Sonstige Korrekturen werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit
            verrechnet.
(4)      Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, die Auftragsdaten bzw das simulierte
            Druckergebnis zu prüfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich offenkundige Fehler, die ohne
            nähere Prüfung unmittelbar erkennbar sind (zB Rechtschreibfehler in der Überschrift am
            Deckblatt). Fällt einer Partei ein Fehler auf, hat diese hiervon umgehend die andere
            Vertragspartei zu verständigen.

 

§ 12.   Mängelrüge/Gewährleistung

 

(1)       Den Auftraggeber trifft gemäß § 377 UGB die Pflicht, die Ware umgehend nach deren Erhalt
            auf etwaige Mängel zu prüfen. Über allfällige Mängel ist der Auftragnehmer unverzüglich
            schriftlich zu informieren. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur
            Beanstandung der gesamten Lieferung. Verletzt der Auftraggeber seine Rügeobliegenheit,
            kann er seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie
            aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend machen.
(2)      Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber gerügte Mängel selbst oder durch einen
            Sachverständigen zu prüfen.
(3)      Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach dem Entdecken, spätestens jedoch innerhalb
            von drei Monaten nach Erhalt der Ware bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich gerügt
            werden.
(4)      Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt drei Monate. Die Vermutungsfrist
            gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt
            ist vom Auftraggeber zu beweisen. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB verjährt zwei Jahre
            nach der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
(5)      Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Verbesserung oder
            Ersatzlieferung (Austausch) verpflichtet. Der Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung
            verlangen, wenn die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) für den Auftragnehmer
            mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder der
            Auftragnehmer die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verweigert bzw. diese nicht
            innerhalb angemessener Frist durchführt. Die Wandlung durch den Auftraggeber wird auf jene

            Fälle beschränkt, in denen die mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten
            Verwendungszweck zugeführt werden kann.
(6)      Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn,
            dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen kann grob fahrlässiges
            oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber
            zu beweisen.
(7)      Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen
            zum Gegenstand, haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch verursachte Beeinträchtigungen
            der Druckerzeugnisse, sofern der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht grob
            fahrlässig handeln. Grobe Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(8)      Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend, ist der Auftraggeber nicht zur
            Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt.
(9)      Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel an einem Teil
            der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(10)    Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (zB Papiergewicht, Endformat, Farbe) gemäß

            § 14 dieser AGB kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen
            des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltend
            machen.

 

§ 13.   Haftungsbeschränkung

 

(1)       Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
            oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- oder
            Besorgungsgehilfen verursacht wurde. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom
            Auftraggeber zu beweisen.
(2)      Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind mit der Höhe des Auftragswerts begrenzt.
(3)      Die Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
(4)      Die vorherigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen
           Schuldverhältnis.
(5)      Aus branchenüblichen Abweichungen gemäß § 14 dieser AGB kann der Auftraggeber keine
           Schadenersatzansprüche ableiten.

 

§ 14. Fertigungstoleranzen/Datenübermittlung durch den Auftraggeber

 

(1)       Die vom Verband Druck & Medientechnik regelmäßig publizierten „Technischen Richtlinien für
            die Druckbranche in Österreich“ werden in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden
            Fassung Vertragsinhalt. Die Richtlinien definieren einerseits die Anforderungen an die vom
            Auftraggeber zu übermittelnden Daten sowie branchenübliche Fertigungstoleranzen bezüglich
            Papiergewicht, Endformat, Farbe etc. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen kann
            der Auftraggeber keine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum geltend
            machen.
(2)      Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß den Technischen Richtlinien für die
            Druckbranche in Österreich nicht nach, sind die dem Auftragnehmer entstehenden
            Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen und haftet der Auftragnehmer nicht für daraus
            resultierende Verspätungsschäden.

 

§ 15. Zwischenprodukte

 

            Zwischenprodukte und -erzeugnisse (zB Filme, Platten und Stanzen) verbleiben im Eigentum
            des Auftragnehmers. Es erfolgt keine Ausfolgung zur Nutzung. Es steht den Vertragsparteien
            frei, ausdrücklich Abweichendes zu vereinbaren.

 

§ 16.   Eigentumsvorbehalt

 

(1)       Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers
            und darf nicht verpfändet oder sicherungshalber übereignet und, ausgenommen im Falle des
            Abs 2, nicht weiterveräußert werden.
(2)      Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware an Dritte weiter zu veräußern, wenn er
            gleichzeitig die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten an den Auftragnehmer
            abtritt. Der Auftraggeber hat den Dritten davon zu verständigen, dass der Auftragnehmer zum
            Einzug berechtigt ist und andererseits dem Auftragnehmer bekannt zu geben, dass diesem
            eine Forderung abgetreten worden ist. Erfolgt die Abtretung mittels Buchvermerk in den
            Büchern des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer auch davon unverzüglich zu verständigen.
(3)      Entstehen dem Auftragnehmer bei Eintreibung einer ihm abgetretenen Forderung gegen den
            Dritten Kosten, sind diese vom Auftraggeber bis zu 100 % der Höhe der abgetretenen
            Forderung zu ersetzen.

 

§ 17.   Übersicherung und Freigabeverpflichtung

​

            Übersteigen die dem Auftragnehmer gestellten Sicherheiten die zugrundeliegenden
            Forderungen wertmäßig um mehr als 200 %, hat der Auftragnehmer auf schriftliches
            Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil freizugeben, sofern dies aufgrund der
            bestellten Sicherheit nicht unmöglich ist (zB bei Unteilbarkeit eines Faustpfandes).

 

§ 18.   Referenznennungen/Überstückung

​

            Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen Referenzprodukte herzustellen und diese
            potenziellen Kunden vorzulegen.

 

§ 19.   Impressum

 

            Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Erstellung eines Impressums gemäß § 24
            Mediengesetz erforderlichen Informationen zu übermitteln. Erst wenn alle Informationen
            vorliegen, kann der Auftragnehmer mit der Produktion beginnen. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt
            sinngemäß.

 

§ 20.  Urheberrecht

 

(1)       Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen
            Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der
            Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten
            Erzeugnisse zu verbreiten. Im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das
            Vervielfältigungsrecht, beim Auftragnehmer.
(2)      Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht
            zukommt, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend
            zu bearbeiten, zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der
            Auftraggeber gewährleistet und hat sicherzustellen, dass alle Berechtigungen vorliegen, um
            den Auftrag durchführen zu können.
(3)      Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm
            gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer
            zu, dass er zu dieser Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Eine Prüfungspflicht des
            Auftragnehmers besteht nicht.
(4)      Den Auftraggeber trifft die Verpflichtung, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die
            von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen
            gewerblichen Schutzrechten, Persönlichkeitsschutzrechten sowie aus wettbewerbsrechtlichen

            Ansprüchen wegen des Inhalts der Druckerzeugnisse erhoben werden, schad- und klaglos zu
            halten.

 

§ 21.   Namen- und Markenaufdruck

 

            Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen, sein Firmenlogo oder sonstige, auf
            den Auftragnehmer hinweisende Bezeichnungen auf den Druckerzeugnissen anzubringen.

 

§ 22.   Datenschutz/Auftragsdatenverarbeitung

​

            Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet,
            gelten folgende Regelungen über eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO
            zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart.
(1)       Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen
            Daten ausschließlich zur Erfüllung des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber
            bestehenden Vertrages über die Herstellung von Druckerzeugnissen. Eine
            darüberhinausgehende Verarbeitung der Daten ist ausgeschlossen.
(2)      Die Verarbeitung betrifft die in den Auftragsdaten, Vorlagen und sonstigen vom Auftraggeber
            zur Verfügung gestellten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten, wie etwa
            Namen, Adressen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Bankdaten, KFZ-Kennzeichen,
            Interessen, Vorlieben und Fotos von Personen. Die zu verarbeitenden personenbezogenen
            Daten werden ebenso wie die betroffenen Personen durch den jeweiligen Vertrag zwischen
            dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Herstellung von Druckerzeugnissen
            festgelegt.
(3)      Die Auftragsdatenverarbeitung endet mit Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen dem
            Auftragnehmer und den Auftraggeber.
(4)      Der Auftragnehmer führt als Auftragsverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten
            ausschließlich innerhalb der EU/des EWR durch.
(5)      Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, ausschließlich aufgrund von durch den
            Auftragnehmer dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, des jeweils geschlossenen
            Vertrages oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung personenbezogene Daten zu
            verarbeiten und dabei sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer
            wird den Auftraggeber bei Wahrung der Betroffenenrechte iSd Kapitel III der DSGVO
            bestmöglich unterstützen.
(6)      Sofern der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers als rechtswidrig erachtet, hat er
            diesen hierüber umgehend schriftlich zu informieren. Bis zur Bestätigung oder Abänderung der
            Weisung hat der Auftragnehmer die Auftragsverarbeitung/Auftragsausführung zu
            unterbrechen. Offenkundig rechtswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden.
(7)      Nach Beendigung der Verarbeitung sowie auf Verlangen des Auftraggebers hat der
            Auftragnehmer die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten zu löschen, sofern diese nicht
            gesetzlich zwingend aufzubewahren sind. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind die
            personenbezogenen Daten an ihn zurückzugeben.
(8)      Der Auftragnehmer ist zur vertraulichen Behandlung der ihm gegenüber offengelegten bzw
            ihm übermittelten oder sonst zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten und
            Informationen verpflichtet. Ebenso sind die Verarbeitungsergebnisse von dieser Pflicht zur
            Vertraulichkeit umfasst.
(9)      Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm zurechenbare Personen, welche mit der Verarbeitung
            personenbezogener Daten befasst sind, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern diese nicht
            bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- bzw
            Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftragnehmer
            fort.

(10)    Der Auftragnehmer hat alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten
            Personen zu verpflichten, diese Daten nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln, sofern
            eine derartige Verpflichtung nicht schon kraft Gesetzes besteht. Zudem hat der Auftragnehmer
            seine Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen
            einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
(11)     Der Auftragnehmer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur
            Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus setzen.
(12)    Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende technische und organisatorische Maßnahmen
            umzusetzen:
           

            –      Kontrolle des Zutritts zu Datenverarbeitungsanlagen zB durch geregelte
                   Schlüsselverwaltung;
            –      Kontrolle des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen zB durch Kennwörter,
                    automatische Sperrmechanismen oder Protokollierung von Benutzeranmeldungen;
            –      Kontrolle des Zugriffs auf Daten innerhalb des Systems zB durch Standard-
                    Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“ oder Protokollierung von Zugriffen;
            –      Klassifizierung von Daten als geheim, vertraulich, intern oder öffentlich;
            –      Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Zerstörung oder des Verlusts von
                    personenbezogenen Daten zB durch Verwahrung in Tresor oder Sicherheitsschränken,
                    Speichernetzwerken, Software- und Hardwareschutz;
            –      Schutz vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei
                    Datenübertragungen zB durch Verschlüsselung, Content Filter für ein- und ausgehende
                    Daten;
            –      Überprüfung, ob und durch wen personenbezogene Daten in
                    Datenverarbeitungssystemen eingegeben, verändert oder gelöscht worden sind zB
                    durch Protokollierung, Regelung der Zugriffsberechtigungen;
            –      Trennung von Datenverarbeitungen zu unterschiedlichen Zwecken zB durch die
                    Verwendung getrennter Datenbanken, Mandantentrennung, Trennung von
                    Kundenservern.

 

(13)    Der Auftragnehmer darf im Zuge seiner Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrages Sub-
            Auftragsverarbeiter beauftragen. Dem Sub-Auftragsverarbeiter sind dieselben Verpflichtungen
            aufzuerlegen, welche für den Auftragnehmer nach diesen AGB gelten.
(14)    Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36
            DSGVO genannten Pflichten unterstützen.
(15)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über sämtliche Details zu informieren,
            welche benötigt werden, um die Einhaltung der gemäß Art 28 DSGVO bestehenden Pflichten
            nachzuweisen.

 

§ 23.   Schriftformklausel

 

            Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
            Schriftform. Mündliche Abreden, etwa durch Mitarbeiter des Auftragnehmers, entfalten keine
            Rechtswirkungen, soweit sie nicht schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.

 

§ 24.   Anzuwendendes Recht, Erfüllungsrecht, Gerichtsstand, Sonstiges

​

(1)       Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)       Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3)      Für Klagen gegen den Auftraggeber ist Gerichtsstand nach Wahl des Auftragnehmers entweder
            der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

            Für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des
            Auftragnehmers als vereinbart.

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