AGB
Diese AGBs in Version April 2024 sind in Anlehnung an die „AGB Version März 2019“ des
Verbandes Druck & Medien formuliert.
§ 1. Geltungsbereich
(1) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen
Kontrahierens auch für alle zukünftigen Verträge und Vertragsanbahnungen mit dem
Auftragnehmer. Eines zusätzlichen Hinweises des Auftragnehmers auf ausschließliche
Bereitschaft zum Kontrahieren unter Zugrundelegung dieser AGB bedarf es nicht.
(2) Bestimmungen in den AGB des Auftraggebers, welche den AGB des Auftragnehmers
widersprechen, kommen nicht zur Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Auftragnehmer den AGB des Auftraggebers nicht explizit widerspricht. Abweichungen von
diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- und
Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der
restlichen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge davon
unberührt.
§ 2. Auftragsbestätigung/Vertragsschluss/Vertragsänderung
(1) Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Auftraggebers begründet noch keine
Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach
Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein
Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist.
Widerruft der Auftragnehmer ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den
Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag
mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber als geschlossen.
(3) Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung eines geschlossenen Vertrages bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Elektronische Vertragserklärungen gelten mit dem auf die Absendung durch den
Auftragnehmer folgenden Tag als dem Auftraggeber zugegangen.
(5) Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens des Auftragnehmers von der Bestellung
des Auftraggebers müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen (Samstag kein
Werktag) nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Anderenfalls gilt der Vertrag
gemäß dem Annahmeschreiben als geschlossen.
(6) Branchenübliche, produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen sind bei wenig
komplexen Aufträgen bis zu 5 %, bei mittel- und hochkomplexen Aufträgen bis zu 10 %
gestattet und erhöhen bzw. vermindern den vereinbarten Nettopreis. Für die Klassifizierung
eines Auftrags sind die „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ des
Verbands Druck & Medientechnik gemäß § 14 dieser AGB maßgeblich.
(7) Die vom Auftragnehmer genannten Preise sind EURO-Beträge und gelten unter dem
Vorbehalt, dass die Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise sind exkl. Umsatzsteuer
und exkl. ARA-Zuschlag zu verstehen.
(8) Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und
sonstige Versandkosten nicht ein. Die Preise umfassen lediglich die einfache Verpackung
(Umhüllung); sollte durch den Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht werden
oder aufgrund der Ware notwendig sein, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.
(9) Sollten sich Einzelkosten (Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Buchbindematerial etc),
Lohnkosten oder sonstige dem Auftrag zugrundeliegende oder für die Ermittlung des
Gesamtrechnungsbetrags relevanten Kosten aus Gründen erhöhen, auf welche der
Auftragnehmer keinen Einfluss hat, können diese Erhöhungen auch nach Vertragsschluss an
den Auftraggeber weiterverrechnet bzw. der Gesamtrechnungsbetrag auf Grundlage dieser
geänderten Kosten neu ermittelt werden. Eine solche Weiterverrechnung ist nur zulässig,
wenn die Erhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag
stehen. Mehrkosten aufgrund von Umständen, welche der Sphäre des Auftraggebers
zuzuordnen sind, darf der Auftragnehmer unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen.
(10) Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht
gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Die für die Erstellung
eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeitszeit wird dem Auftraggeber weiterverrechnet.
Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr sind vom Auftragnehmer zu
tragen. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen im
Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags ohne Zustimmung des Auftraggebers an
diesen weiterverrechnet werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber von jeder
Überschreitung eines Kostenvoranschlags.
(11) Allenfalls angezeigte Einzelpreise gelten nur bei Bestellung des gesamten Liefer- bzw
Leistungsumfanges.
(12) Nachträgliche Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen, welchen der Auftragnehmer
schriftlich zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(13) Aus offenkundig fehlerhaften Angaben im Online-Shop betreffend Preis, Menge und
Beschaffenheit der Ware kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
§ 3. Rechnungsstellung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Lieferung und Leistung zur Gänze mit dem Tag an dem
er (auch teilweise) liefert, für den Auftraggeber bereithält oder einlagert zu fakturieren. Der
Auftragnehmer ist bei Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren.
§ 4. Zahlung
(1) Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, ist die Zahlung (Nettopreis
zuzüglich Umsatzsteuer, ARA-Zuschlag, Versandkosten und sonstigen Preisbestandteilen)
innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung
innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den
Nettopreis. Voraussetzung für eine Skontogewährung ist die vollständige Bezahlung aller (auch
früherer) nicht (vollständig) beglichener Rechnungen. Ein unberechtigter Skontoabzug durch
den Auftraggeber wird zuzüglich eines pauschalen Bearbeitungsaufwandes iHv EUR 25 exkl USt
in Rechnung gestellt.
(2) Bei Rechnungen mit einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist die Umsatzsteuer umgehend
nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
(3) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Verfügbarkeit des Rechnungsbetrages auf
dem vom Auftragnehmer genannten Konto an.
(4) Wurde eine Anzahlung vereinbart, ist der Auftragnehmer vor Leistung der Anzahlung nicht zur
Auftragsausführung verpflichtet. § 7 Abs 3 dieser AGB sind zu beachten.
(5) Bei vom Auftraggeber verursachten Auftragsunterbrechungen, welche länger als 2 Wochen
dauern, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Bei einvernehmlicher Stornierung des Auftrages
erfolgt eine vom ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis anteilige Rechnungslegung, die
zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ist der
Auftragnehmer berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Der
Auftragnehmer muss sich allerdings alles anrechnen lassen, was er sich durch die Stornierung
erspart oder anderweitig verdient hat.
(6) Der Auftragnehmer ist jederzeit und ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt,
Forderungen gegen diesen abzutreten und/oder durch Dritte einziehen zu lassen.
§ 5. Zahlungsverzug und Terminsverlust
(1) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer
a) auf Erfüllung des Vertrages (= Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oder
b) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom
Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder
c) alle, auch noch nicht fälligen, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der
Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung
einer Nachfrist von 2 Wochen gemahnt wurde.
(2) Im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Auftraggeber, kann der
Auftragnehmer alle ausständigen Zahlungsbeträge sofort fällig stellen.
(3) Der Auftragnehmer kann die Auftragsausführung unterbrechen, solange der Auftraggeber
gemäß Abs 1 säumig ist. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt sinngemäß. Zusätzlich kann der Auftraggeber
die weitere Auftragsdurchführung von Vorauszahlungen abhängig machen.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv 9,2 % p.a. über dem am ersten Tag des
Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatzes fällig. Trifft den Auftraggeber kein Verschulden am
Zahlungsverzug (Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber), so werden Verzugszinsen
iHv 4,0 % p.a. über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatz in
Rechnung gestellt. Die Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber. In beiden Fällen verbleibt
dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden
Verzugsschadens.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters dazu, die dem Auftragnehmer entstandenen Mahn und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren, zu
ersetzen.
§ 6. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
(1) Dem Auftragnehmer steht an sämtlichen vom Auftraggeber eingebrachten Gegenständen
(zB Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filme etc) ein Zurückbehaltungsrecht gem § 369 UGB
solange zu, als die dem Vertrag entspringenden Forderungen durch den Auftraggeber nicht
vollständig erfüllt wurden.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, welche nicht durch
den Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§ 7. Produktions- und Lieferzeit
(1) Die Produktions- und Lieferzeit hängt von der Ware und vom Auftragsvolumen ab. Wurden im
Annahmeschreiben oder in der Versandbestätigung gemäß § 2 Fristen genannt, sind diese als
Zirkatermine zu verstehen. Fixtermine müssen zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich
vereinbart werden.
(2) Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der
nachstehenden Zeitpunkte:
– Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Auftraggeber,
– Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Auftraggeber
obliegenden Pflichten oder
– Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung erhält.
(2) Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig
(zB Bereitstellung mangelfreier Daten, Arbeitsunterlagen, Prüfung von Zwischenergebnissen
etc) und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer an die Lieferfristen
nicht mehr gebunden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige
Verspätungsschäden.
§ 8. Lieferung/Gefahrenübergang
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an die den Transport
durchführende Person. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers abgeschlossen und werden dem Auftraggeber weiterverrechnet.
(2) Wünscht der Auftraggeber eine spätere Lieferung als ursprünglich vereinbart, haftet der
Auftragnehmer ab dem ursprünglichen Liefertermin nicht mehr für den zufälligen Untergang
und fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Ware.
§ 9. Lieferverzug
(1) Bei Lieferverzug des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt der Auftragnehmer der Lieferung innerhalb dieser
Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber unter Setzung einer neuerlichen Nachfrist
schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
(2) Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände
(zB Betriebsstörung, Streik, behördliche Eingriffe, Umweltkatastrophe etc) ist der
Auftragnehmer bis zur Wiederaufnahme des ordentlichen Geschäftsbetriebs von der
Leistungspflicht befreit und Lieferfristen und Termine verlängern sich entsprechend. Gleiches
gilt, solange Vor- und Zulieferanten des Auftragnehmers aus den oben genannten Umständen
an der Leistungserbringung verhindert sind, wobei diesfalls die Wiederaufnahme deren
Geschäftsbetriebes ausschlaggebend ist.
(3) Ist es für den Auftragnehmer aus Umständen gemäß Abs 2 unzumutbar, den Vertrag aufrecht
zu erhalten, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Dauert eine Verzögerung
gemäß Abs 2 mindestens 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. In beiden Fällen erfolgt eine anteilige Leistungserbringung durch beide
Parteien. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern, der
Auftraggeber verpflichtet, diese dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag
entsprechend aliquot abzugelten.
(4) Bei Teillieferungen kann der Auftraggeber nur hinsichtlich der noch ausstehenden Teile
zurücktreten, solange die Sache nicht nur als Ganzes den Vertragszweck erfüllen kann.
(5) Der Auftragnehmer kann seine Rechte gemäß Abs 3 nur geltend machen, wenn er den
Auftraggeber unverzüglich über die Umstände gemäß Abs 2 informiert hat.
§ 10. Annahmeverzug
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware
unverzüglich anzunehmen. Im Annahmeverzug trägt der Auftraggeber die Gefahr des
zufälligen Untergangs und für die fahrlässige Beschädigung der Ware durch den
Auftragnehmer oder Dritte.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware bei Annahmeverzug auf Kosten des Auftraggebers
selbst oder bei einem Spediteur einzulagern.
§ 11. Korrekturen vor der Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“)/Änderungen
(1) Vor Druckbeginn wird das Druckergebnis durch geeignete Methoden kostenfrei simuliert
(zB Korrektur-PDF, Probedruck). Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein
kostenpflichtiger Proofdruck oder Andruck angefertigt. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu
berechtigt, auch ohne Verlangen des Auftraggebers einen Proofdruck oder Andruck auf seine
Kosten zu erstellen.
(2) Der Auftraggeber ist vor Produktionsbeginn verpflichtet, das simulierte Druckergebnis zu
genehmigen (Druckreiferklärung oder „Gut zum Druck“). Der Auftragnehmer kann dem
Auftraggeber für die Prüfung der simulierten Druckergebnisse eine angemessene Frist setzen,
nach deren Ablauf die Druckreifeerklärung als erteilt gilt. Ab der Druckreifeerklärung hat der
Auftragnehmer nur mehr für Mängel, die aus Fertigungsschritten nach der Druckreifeerklärung
stammen, einzustehen. Gleiches gilt, wenn im Produktionsprozess vergleichbare
Freigabeerklärungen erteilt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer
verspäteten Druckreifeerklärung des Auftraggebers folgen.
(3) Bis zur Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“) werden Satz-, Druck- oder sonstige Fehler vom
Auftragnehmer kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet worden sind.
Sonstige Korrekturen werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit
verrechnet.
(4) Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, die Auftragsdaten bzw das simulierte
Druckergebnis zu prüfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich offenkundige Fehler, die ohne
nähere Prüfung unmittelbar erkennbar sind (zB Rechtschreibfehler in der Überschrift am
Deckblatt). Fällt einer Partei ein Fehler auf, hat diese hiervon umgehend die andere
Vertragspartei zu verständigen.
§ 12. Mängelrüge/Gewährleistung
(1) Den Auftraggeber trifft gemäß § 377 UGB die Pflicht, die Ware umgehend nach deren Erhalt
auf etwaige Mängel zu prüfen. Über allfällige Mängel ist der Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich zu informieren. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung. Verletzt der Auftraggeber seine Rügeobliegenheit,
kann er seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie
aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend machen.
(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber gerügte Mängel selbst oder durch einen
Sachverständigen zu prüfen.
(3) Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach dem Entdecken, spätestens jedoch innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt der Ware bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich gerügt
werden.
(4) Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt drei Monate. Die Vermutungsfrist
gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt
ist vom Auftraggeber zu beweisen. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB verjährt zwei Jahre
nach der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
(5) Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Verbesserung oder
Ersatzlieferung (Austausch) verpflichtet. Der Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung
verlangen, wenn die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) für den Auftragnehmer
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder der
Auftragnehmer die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verweigert bzw. diese nicht
innerhalb angemessener Frist durchführt. Die Wandlung durch den Auftraggeber wird auf jene
Fälle beschränkt, in denen die mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten
Verwendungszweck zugeführt werden kann.
(6) Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn,
dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen kann grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber
zu beweisen.
(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen
zum Gegenstand, haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch verursachte Beeinträchtigungen
der Druckerzeugnisse, sofern der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht grob
fahrlässig handeln. Grobe Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(8) Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend, ist der Auftraggeber nicht zur
Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt.
(9) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel an einem Teil
der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(10) Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (zB Papiergewicht, Endformat, Farbe) gemäß
§ 14 dieser AGB kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen
des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltend
machen.
§ 13. Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- oder
Besorgungsgehilfen verursacht wurde. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom
Auftraggeber zu beweisen.
(2) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind mit der Höhe des Auftragswerts begrenzt.
(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
(4) Die vorherigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen
Schuldverhältnis.
(5) Aus branchenüblichen Abweichungen gemäß § 14 dieser AGB kann der Auftraggeber keine
Schadenersatzansprüche ableiten.
§ 14. Fertigungstoleranzen/Datenübermittlung durch den Auftraggeber
(1) Die vom Verband Druck & Medientechnik regelmäßig publizierten „Technischen Richtlinien für
die Druckbranche in Österreich“ werden in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden
Fassung Vertragsinhalt. Die Richtlinien definieren einerseits die Anforderungen an die vom
Auftraggeber zu übermittelnden Daten sowie branchenübliche Fertigungstoleranzen bezüglich
Papiergewicht, Endformat, Farbe etc. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen kann
der Auftraggeber keine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum geltend
machen.
(2) Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß den Technischen Richtlinien für die
Druckbranche in Österreich nicht nach, sind die dem Auftragnehmer entstehenden
Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen und haftet der Auftragnehmer nicht für daraus
resultierende Verspätungsschäden.
§ 15. Zwischenprodukte
Zwischenprodukte und -erzeugnisse (zB Filme, Platten und Stanzen) verbleiben im Eigentum
des Auftragnehmers. Es erfolgt keine Ausfolgung zur Nutzung. Es steht den Vertragsparteien
frei, ausdrücklich Abweichendes zu vereinbaren.
§ 16. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers
und darf nicht verpfändet oder sicherungshalber übereignet und, ausgenommen im Falle des
Abs 2, nicht weiterveräußert werden.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware an Dritte weiter zu veräußern, wenn er
gleichzeitig die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten an den Auftragnehmer
abtritt. Der Auftraggeber hat den Dritten davon zu verständigen, dass der Auftragnehmer zum
Einzug berechtigt ist und andererseits dem Auftragnehmer bekannt zu geben, dass diesem
eine Forderung abgetreten worden ist. Erfolgt die Abtretung mittels Buchvermerk in den
Büchern des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer auch davon unverzüglich zu verständigen.
(3) Entstehen dem Auftragnehmer bei Eintreibung einer ihm abgetretenen Forderung gegen den
Dritten Kosten, sind diese vom Auftraggeber bis zu 100 % der Höhe der abgetretenen
Forderung zu ersetzen.
§ 17. Übersicherung und Freigabeverpflichtung
Übersteigen die dem Auftragnehmer gestellten Sicherheiten die zugrundeliegenden
Forderungen wertmäßig um mehr als 200 %, hat der Auftragnehmer auf schriftliches
Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil freizugeben, sofern dies aufgrund der
bestellten Sicherheit nicht unmöglich ist (zB bei Unteilbarkeit eines Faustpfandes).
§ 18. Referenznennungen/Überstückung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen Referenzprodukte herzustellen und diese
potenziellen Kunden vorzulegen.
§ 19. Impressum
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Erstellung eines Impressums gemäß § 24
Mediengesetz erforderlichen Informationen zu übermitteln. Erst wenn alle Informationen
vorliegen, kann der Auftragnehmer mit der Produktion beginnen. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt
sinngemäß.
§ 20. Urheberrecht
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der
Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten
Erzeugnisse zu verbreiten. Im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das
Vervielfältigungsrecht, beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht
zukommt, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend
zu bearbeiten, zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der
Auftraggeber gewährleistet und hat sicherzustellen, dass alle Berechtigungen vorliegen, um
den Auftrag durchführen zu können.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm
gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer
zu, dass er zu dieser Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Eine Prüfungspflicht des
Auftragnehmers besteht nicht.
(4) Den Auftraggeber trifft die Verpflichtung, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die
von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen
gewerblichen Schutzrechten, Persönlichkeitsschutzrechten sowie aus wettbewerbsrechtlichen
Ansprüchen wegen des Inhalts der Druckerzeugnisse erhoben werden, schad- und klaglos zu
halten.
§ 21. Namen- und Markenaufdruck
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen, sein Firmenlogo oder sonstige, auf
den Auftragnehmer hinweisende Bezeichnungen auf den Druckerzeugnissen anzubringen.
§ 22. Datenschutz/Auftragsdatenverarbeitung
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet,
gelten folgende Regelungen über eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO
zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen
Daten ausschließlich zur Erfüllung des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber
bestehenden Vertrages über die Herstellung von Druckerzeugnissen. Eine
darüberhinausgehende Verarbeitung der Daten ist ausgeschlossen.
(2) Die Verarbeitung betrifft die in den Auftragsdaten, Vorlagen und sonstigen vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten, wie etwa
Namen, Adressen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Bankdaten, KFZ-Kennzeichen,
Interessen, Vorlieben und Fotos von Personen. Die zu verarbeitenden personenbezogenen
Daten werden ebenso wie die betroffenen Personen durch den jeweiligen Vertrag zwischen
dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Herstellung von Druckerzeugnissen
festgelegt.
(3) Die Auftragsdatenverarbeitung endet mit Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen dem
Auftragnehmer und den Auftraggeber.
(4) Der Auftragnehmer führt als Auftragsverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten
ausschließlich innerhalb der EU/des EWR durch.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, ausschließlich aufgrund von durch den
Auftragnehmer dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, des jeweils geschlossenen
Vertrages oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung personenbezogene Daten zu
verarbeiten und dabei sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer
wird den Auftraggeber bei Wahrung der Betroffenenrechte iSd Kapitel III der DSGVO
bestmöglich unterstützen.
(6) Sofern der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers als rechtswidrig erachtet, hat er
diesen hierüber umgehend schriftlich zu informieren. Bis zur Bestätigung oder Abänderung der
Weisung hat der Auftragnehmer die Auftragsverarbeitung/Auftragsausführung zu
unterbrechen. Offenkundig rechtswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden.
(7) Nach Beendigung der Verarbeitung sowie auf Verlangen des Auftraggebers hat der
Auftragnehmer die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten zu löschen, sofern diese nicht
gesetzlich zwingend aufzubewahren sind. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind die
personenbezogenen Daten an ihn zurückzugeben.
(8) Der Auftragnehmer ist zur vertraulichen Behandlung der ihm gegenüber offengelegten bzw
ihm übermittelten oder sonst zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten und
Informationen verpflichtet. Ebenso sind die Verarbeitungsergebnisse von dieser Pflicht zur
Vertraulichkeit umfasst.
(9) Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm zurechenbare Personen, welche mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten befasst sind, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern diese nicht
bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- bzw
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftragnehmer
fort.
(10) Der Auftragnehmer hat alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten
Personen zu verpflichten, diese Daten nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln, sofern
eine derartige Verpflichtung nicht schon kraft Gesetzes besteht. Zudem hat der Auftragnehmer
seine Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen
einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
(11) Der Auftragnehmer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur
Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus setzen.
(12) Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende technische und organisatorische Maßnahmen
umzusetzen:
– Kontrolle des Zutritts zu Datenverarbeitungsanlagen zB durch geregelte
Schlüsselverwaltung;
– Kontrolle des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen zB durch Kennwörter,
automatische Sperrmechanismen oder Protokollierung von Benutzeranmeldungen;
– Kontrolle des Zugriffs auf Daten innerhalb des Systems zB durch Standard-
Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“ oder Protokollierung von Zugriffen;
– Klassifizierung von Daten als geheim, vertraulich, intern oder öffentlich;
– Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Zerstörung oder des Verlusts von
personenbezogenen Daten zB durch Verwahrung in Tresor oder Sicherheitsschränken,
Speichernetzwerken, Software- und Hardwareschutz;
– Schutz vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei
Datenübertragungen zB durch Verschlüsselung, Content Filter für ein- und ausgehende
Daten;
– Überprüfung, ob und durch wen personenbezogene Daten in
Datenverarbeitungssystemen eingegeben, verändert oder gelöscht worden sind zB
durch Protokollierung, Regelung der Zugriffsberechtigungen;
– Trennung von Datenverarbeitungen zu unterschiedlichen Zwecken zB durch die
Verwendung getrennter Datenbanken, Mandantentrennung, Trennung von
Kundenservern.
(13) Der Auftragnehmer darf im Zuge seiner Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrages Sub-
Auftragsverarbeiter beauftragen. Dem Sub-Auftragsverarbeiter sind dieselben Verpflichtungen
aufzuerlegen, welche für den Auftragnehmer nach diesen AGB gelten.
(14) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36
DSGVO genannten Pflichten unterstützen.
(15) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über sämtliche Details zu informieren,
welche benötigt werden, um die Einhaltung der gemäß Art 28 DSGVO bestehenden Pflichten
nachzuweisen.
§ 23. Schriftformklausel
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform. Mündliche Abreden, etwa durch Mitarbeiter des Auftragnehmers, entfalten keine
Rechtswirkungen, soweit sie nicht schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.
§ 24. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsrecht, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Für Klagen gegen den Auftraggeber ist Gerichtsstand nach Wahl des Auftragnehmers entweder
der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
Für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des
Auftragnehmers als vereinbart.